Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 325 Wirkung des Antrages
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/325#abs-1 (1) Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld werden rückwirkend längstens vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Leistungen beantragt worden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/325#abs-2 (2) Arbeitslosengeld wird nicht rückwirkend geleistet. Ist die zuständige Agentur für Arbeit an einem Tag, an dem die oder der Arbeitslose Arbeitslosengeld beantragen will, nicht dienstbereit, so wirkt ein Antrag auf Arbeitslosengeld in gleicher Weise wie eine Arbeitslosmeldung zurück.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/325#abs-3 (3) Kurzarbeitergeld, die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen und Lehrgangskosten für Bezieherinnen und Bezieher von Kurzarbeitergeld und ergänzende Leistungen nach § 102 sind für den jeweiligen Kalendermonat innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Kalendermonaten zu beantragen; die Frist beginnt mit Ablauf des Monats, in dem die Tage liegen, für die die Leistungen beantragt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/325#abs-4 (4) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/325#abs-5 (5) Leistungen zur Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen sind innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Ende der Maßnahme zu beantragen.
Wird zitiert von 53 Entscheidungen zu § 325 SGB III →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BSG, 05.06.2024 – B 11 AL 3/23 RArbeitsförderung - Kurzarbeitergeldanspruch - Wirksamkeit der Antragstellung - Versäumung der Ausschlussfrist - Übermittlung elektronischer Dokumente an das E-Mail-Postfach der Agentur für Arbeit - Zugangsvereitelung - Zugangsfiktion - zweistufiges Verfahren - Leistungsverfahren - Leistungsantrag - Wiedereinsetzung in den vorigen StandZitiert von 8
- LSG NRW, 16.01.2002 – L 12 AL 228/00Zitiert von 1
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 09.08.2023 – L 2 AL 35/18
- LSG Baden-Württemberg, 21.07.2023 – L 8 AL 1648/22Zitiert von 2
- LSG Hamburg, 14.06.2023 – L 2 AL 2/23 DZitiert von 1
- LSG Hessen, 16.09.2022 – L 7 AL 193/21Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 11.12.2025 – L 9 AL 140/24
- LSG Hamburg, 15.10.2025 – L 2 AL 25/24 ZVW P
- LSG Hamburg, 24.09.2025 – L 2 AL 6/25 WA
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 325 SGB III zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.10.2024 Ausfertigung
§ 325 aufgehoben durch Artikel 60 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323)
BGBl. 2024 I Nr. 323
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22.12.2020 Ausfertigung
§ 325 geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I 3256)
BGBl. 2020 I S. 3256
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20.05.2020 Ausfertigung
§ 325 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I 1044)
BGBl. 2020 I S. 1044
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24.04.2006 Ausfertigung
§ 325 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. April 2006 (BGBl. I 926)
BGBl. 2006 I S. 926
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23.11.1999 Ausfertigung
§ 325 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. November 1999 (BGBl. I 2230)
BGBl. 1999 I S. 2230
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.